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FAQ

Wenn eine tägliche kontrollierte Einnahme an einer Abgabestelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist, keine andere die kontrollierte Einnahme sicherstellende Versorgung möglich ist und sich der Patient/die Patientin schon seit mehr als zwölf Wochen bei derselben Ärztin/bei demselben Arzt einer Substitutionsbehandlung unterzieht, ist eine längere Mitgabe für bis zu 35 Tage pro Jahr möglich.

Liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor, und ist die Amtsärztin/der Amtsarzt einverstanden, kann der Zeitraum der Mitgabe im Einzelfall auch verlängert werden.

Substitutionsmittel können für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen mitgegeben werden, wenn Aufgrund des Umfangs der beruflichen Tätigkeiten oder einer vom AMS geförderten Aus- oder Weiterbildung die tägliche kontrollierte Einnahme und das tägliche Abholen nicht nicht möglich oder zumutbar ist, der/die PatientIn sich schon seit mehr als zwölf Wochen bei der/dem selben Ärztin(Arzt in einer Substitutionsbehandlung befindet und keine andere, die kontrollierte Einnahme des Subtitutionsmittels sicherstellende Versorgung möglich ist.

Wenn im Einzelfall besondere berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und die Amtsärztin/der Amtsarzt zustimmt, können auch mehr als sieben Tagesdosen mitgegeben werden.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Integration in den Arbeitsmarkt und damit der Aufbau eines geregelten Lebens auch durch die laufende Substitutionsbehandlung möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Die Mitgabe von Substanzen für einen längeren Zeitraum ist entweder aufgrund einer Berufstätigkeit/Fortbildung oder aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltswechsels (v.a. Urlaub) möglich. Die Regelungen für diese Fälle sind untenstehend aufgegliedert.

Substitutionsmittel gibt es entweder in Tablettenform oder als flüssige Lösung. Die Abgabe erfolgt durch Apotheken, Spitäler oder Ambulanzen, in Ordinationen oder Drogenhilfeeinrichtungen. Dabei ist grundsätzlich immer nur eine Tagesdosis auszufolgen, die unter Sicht (also beispielsweise direkt vor der Apothekerin/dem Apotheker) oral eingenommen, also geschluckt werden muss. Grundsätzlich muss das Mittel an Werktagen in derselben Apotheke geholt und eingenommen werden, eine Mitgabe ist für Sonn- und Feiertage vorgesehen.

Von diesen Regelungen gibt es Ausnahmen, die längere Mitgabeintervalle für jene Menschen erlauben, die nicht täglich während der Öffnungszeiten dieselbe Apotheke aufsuchen (z.B. Arbeiter auf Montage, wechselnde Schichtdienste, usw). Weiters ist eine Mitgabe auch im Falle von Urlauben möglich, wenn keine entsprechende Versorgungsmöglichkeit am Urlaubsort besteht; die Länge der Mitgabe ist aber beschränkt.

Patient*innen, die eine Substitionsbehandlung beginnen wollen, müssen eine Reihe von Verpflichtungen eingehen, die der Sicherheit des Programms dienen sollen.

Patient*innen dürfen sich in keiner anderen Substitutionsbehandlung befinden, müssen sich mit den Rahmenbedingungen der Behandlung einverstanden erklären, müssen über die möglichen Risiken aufgeklärt worden sein und den Behandlungsvertrag unterschreiben.

Die Rahmenbedingungen der Behandlung sind die Einhaltung der Einnahmemodalitäten, die Absolvierung der regelmäßigen Kontrollen und Harnuntersuchungen, die Behandlung des Beikonsums, die Unterlassung der Weitergabe der Substitutionsmittel und die Aufklärung über die Kriterien über den Abbruch der Behandlung.

Die Substitutionsbehandlung darf nur von besonders qualifizierten Ärzt*innen durchgeführt werden. Diese Qualifikation wird durch den Besuch eines Kurses und regelmäßiger Fortbildungsveranstaltungen erreicht. Alle qualifizierten Ärzt*innen werden auf einer Liste geführt, Einsicht in die Liste haben alle Drogenberatungsstellen, die bei Bedarf auch Namen von Ärzt*innen bekannt geben, bei denen eine Substitutionsbehandlung begonnen werden kann.

Wenn die Patientin/der Patient erstmals in eine Drogenhilfeeinrichtung oder Arztordination kommt, erfolgt eine Bestandsaufnahme: Dauer des Drogenkonsums und das soziale Umfeld werden analysiert. Oft wird festgestellt, dass kein Abbruch des Drogenkonsums möglich ist (z.B. bei einer längeren Drogenkarriere von zwei bis drei Jahren oder wenn die Patientin/der Patient bereits mehrere kalte Entzüge hinter sich hat). Nachdem eine Krisenintervention erfolgt ist und die Patientin/der Patient soweit stabilisiert wurde, werden gemeinsame Ziele vereinbart. Anschließend wird eine Harnuntersuchung durchgeführt und das Substitutionsmittel ausgewählt. Nach der Auswahl erfolgt die Einstellung auf das Substitutionsmittel im Rahmen eines Dosisfindungsverfahren, um die individuell richtige Dosis zu finden. Während der Therapie müssen regelmäßige Harnkontrollen durchgeführt werden – dies dient auch zur Überprüfung der Verlässlichkeit der Patientin/des Patienten.

Die Grenzmenge bezieht sich immer nur auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes, nicht auf das Gesamtgewicht der Droge. Wie hoch diese Grenzmenge bei einer bestimmten Droge ist, kann per Verordnung festgelegt werden. Die Verordnungen finden sich unter folgenden Links für Suchtgifte und für psychotrope Stoffe.

Vor allem eines ist wichtig: eine legale Menge an Suchtgiften für den Eigengebrauch gibt es nicht! Drogenbesitz ist grundsätzlich in jeder Menge strafbar und führt zu einer Anzeige.

Die Frage nach der Menge der Drogen führt aber zur Anwendung unterschiedlicher strafrechtlicher Vorschriften. Das Überschreiten der sogenannten Grenzmenge kann – zusammen mit weiteren Faktoren – als Vorbereitung des Suchtgifthandels oder des Sichtgifthandels gesehen werden. Dafür drohen wesentlich höhere Strafen und womöglich sogar eine Verurteilung zu Gefängnis.

Vorbereitung des Suchtgifthandels bedeutet, sich eine die Grenzmenge überschreitende Menge an Drogen zu beschaffen oder diese anzubauen, mit dem Vorsatz, diese Drogen Verkehr zu setzen.

Wer eine die Grenzmenge überschreitende Menge an Suchtmitteln erzeugt, nach Österreich ein- oder ausführt, oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, fällt unter die Regelung des Suchtgifthandels. Suchtgifthandel ist mit einer Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht.

Wer daher aus einem anderen Land Drogen über der Grenzmenge einführt, kann wegen Suchtgifthandels belangt werden – unabhängig davon, ob die Absicht bestand, etwas davon zu verkaufen.

Das Überschreiten der Grenzmenge spielt bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung zurückzutreten eine Rolle: die Kriterien für die Zurücklegung der Verfolgung sind für Delikte oberhalb der Grenzmenge wesentlich strenger.

Wenn es sich um ein anderes Suchtgiftdelikt als nur Eigengebrauch handelt und die/der Beschuldigte von Suchtmitteln abhängig ist, ein Delikt in Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangen wurde oder wenn eine Person während der Probezeit wegen eines Suchtmitteldelikts für den Eigengebrauch erneut wegen einem solchen Delikt angezeigt wurde, müssen für die vorläufige Zurücklegung weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Wenn die Suchtmittel nicht ausschließlich für den eigenen Gebrauch beschafft wurden, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen.

Eine noch höhere Strafe von bis zu drei Jahren droht unter anderem, wenn das Suchtgift an eine Person weitergegeben wird, die jünger als 18 ist, und der Betreffende volljährig und mindestens zwei Jahre älter als die/der Jüngere oder wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Gewerbsmäßig bedeutet, mit der Weitergabe der Drogen selbst wiederholt Gewinn zu machen.

Hier gibt es aber Ausnahme: wer selbst bereits abhängig ist und diese Taten nur begeht, um den eigenen Konsum zu finanzieren, fällt der Strafrahmen wieder auf maximal ein Jahr Freiheitsstrafe zurück.

Ist eine Person unter Verdacht, Suchtgift zu missbrauchen, wird sie von der Gesundheitsbehörde untersucht.

Welche Maßnahmen konkret notwendig sind, hängt von vielen Faktoren ab – durch eine ärztliche Untersuchung im Auftrag der Gesundheitsbehörde wird daher in jedem Einzelfall festgestellt, ob überhaupt gesundheitsbezogene Maßnahmen notwendig und sinnvoll ist oder ob keine Maßnahmen erforderlich sind.

Mögliche Maßnahmen sind die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, die ärztliche Behandlung (einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung), die klinisch-psychologische Behandlung und Betreuung, die Psychotherapie und die psychosoziale Beratung und Betreuung.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen können bei Drogenhilfeeinrichtungen durchgeführt werden. Alle Einrichtungen sind vom Gesundheitsministerium nach § 15 des Suchtmittelgesetzes anerkannt und zur strengen Verschwiegenheit verpflichtet. | Liste der Einrichtungen

Während der Probezeit kann das Strafverfahren jederzeit wieder aufgenommen werden, wenn die/der Beschuldigte erneut wegen einer Straftat in Zusammenhang mit Drogen angezeigt wird oder sie/er sich weigert, die vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen durchzuführen.

Wenn das nicht passiert, hat die Staatsanwaltschaft nach Ende der Probezeit – eventuell nach Vorlage entsprechender Bestätigungen über die gesundheitsbezogenen Maßnahmen – endgültig von der Verfolgung zurückzutreten oder das Gericht stellt das Strafverfahren ein.

Seitens der Polizei wird die Anzeige jedenfalls an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Erst die Staatsanwaltschaft kann entscheiden, ob ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung in Frage kommt („Therapie statt Strafe“) oder das Strafverfahren fortgesetzt wird und eine Gerichtsverhandlung stattfindet.

Es gibt keine Obergrenze einer Menge für den Eigengebrauch. Je nach Gewöhnung, Abhängigkeitsgrad und Häufigkeit des Konsums ist diese Menge bei jedem anders. Allerdings wird einem weder die Polizei noch ein Richter glauben, wenn jemand unüblich große Mengen an Drogen besitzt und daher bei einem Verhör sehr genau fragen, um herauszufinden, ob nicht doch auch Drogen „gedealt“ werden. Mit anderen Worten: je größer eine Menge an Drogen zum Eigengebrauch ist, desto höher ist der Erklärungsbedarf für den Eigengebrauch!

Wenn jemand ein Suchtgift ausschließlich für den eigenen Gebrauch besitzt oder sich beschafft, ist der Strafrahmen mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von bis zu 360 Tagsätzen festgelegt.

Da das Gesetz nicht auf den Konsum abstellt, sondern darauf, wie eine Person an die Drogen gekommen ist, wieviel sie/er davon besitzt und was sie/er damit macht, hängen davon auch die Strafen ab.

Der Konsum selbst wird in den Gesetzesbestimmungen nicht angesprochen, jedoch der Erwerb, Besitz, die Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, das Anbieten, Überlassen und Beschaffen. Dasselbe gilt für den Anbau zum Zweck der Suchtgiftgewinnung. Wer daher Drogen konsumiert, wird im allgemeinen auch eine der angeführten Taten begehen, da ein Konsum ohne vorherigen strafbaren Besitz eigentlich nicht möglich ist. In jeden Fall führt ein Drogenfund auch dazu, dass die Polizei die Drogen beschlagnahmt.

Arzneimittel, die eine der angeführten Substanzen enthalten, besitzt in der Regel nur derjenige legal, der/dem sie von einer/einem ÄrztIn verschrieben wurden. Daher ist die Weitergabe suchtgifthaltiger bzw. psychotrope Stoffe enthaltender Arzneimittel verboten und strafbar.

Das Wort „Drogen“ kommt in den österreichischen Gesetzen eigentlich nicht vor. Trotzdem wird der Begriff vielfach verwendet.

Das österreichische Suchtmittelgesetz unterscheidet zwischen Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen. Welche Substanzen das genau sind, ist in der Suchtgiftverordnung (Anhänge I bis V) bzw. in der Psychotropenverordnung im Anhang geregelt.

Drogenausgangsstoffe werden in der Medizin oder chemischen Industrie benötigt, können allerdings zur Drogenproduktion verwendet werden. Auch sie unterliegen Beschränkungen, die hier nicht näher erläutert werden sollen.

Als Substitutionsmittel werden vor allem Methadon, Retardiertes Morphin, Buprenorphin und Codein eingesetzt.

Methadon

Schon in den frühen sechziger Jahren wurde in Kanada und den USA Methadon für die Behandlung von Opiatabhängigen eingesetzt. Seit 1987 gibt es in Österreich eine gesetzliche Regelung, wie Methadon eingesetzt werden soll. Dies geschah damals zur Infektionsprophylaxe am Beginn der HIV-Epidemie. Heute ist die Verabreichung von Methadon zur Substitution eine etablierte Therapieform. Das in Österreich verwendete Methadon ist ein Razemat aus L- und R-Methadon und wird vom Patienten in Form einer Zuckertrinklösung täglich in der Apotheke eingenommen. Vorteile von Methadon sind eine lange Wirkungsdauer und die orale Einnahme. Diese Substanz hat aber auch – oft gravierende – Nebenwirkungen. Diese sind Übelkeit und Erbrechen, Gewichtszunahme, starkes Schwitzen, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, depressive Verstimmungen und Verstopfung. Daher wurde nach alternativen Substitutionsmöglichkeiten gesucht.

Retardiertes Morphin

Bei retardiertem Morphin handelt es sich um eine spezielle Arzneimittelform, bei der der Wirkstoff gleichmäßig über etwa 24 Stunden an den Körper abgegeben wird. Es unterdrückt das Verlangen nach Opioiden. Erste Anwendungen gehen auf die frühen 90er Jahre zurück.

Die Medikation wird von den Patienten gut vertragen und auch gut akzeptiert. Die in Österreich erhältlichen Formen des retardierten Morphins werden als Kapsel oder Tablette eingenommen und mit etwas Flüssigkeit geschluckt. Der Einsatz von retardiertem Morphin hat sich in der Substitutionstherapie bewährt.

Buprenorphin

Buprenorphin wurde 1978 erstmals von Jasinski in den USA als alternatives Substitutionsmittel in der Behandlung von Opiatabhängigkeit vorgeschlagen. Die Substanz hat eine Opiat- und antagonistische Wirkung. Die Gefahr einer tödlichen Überdosierung ist dadurch geringer, selbst wenn PatientInnen, wie es immer wieder vorkommt, die ausgefolgten Tabletten auflösen und intravenös injizieren. Durch die Art der Wirkung ist Buprenorphin aber für den Missbrauch relativ ungeeignet. Jugendliche PatientInnen können mit Buprenorphin leichter einer Ausbildung nachgehen und kommen besser wieder von diesem Substitutionsmittel weg. Die Wirksamkeit ist relativ kurz. Die Nebenwirkungen sind stärker als bei Morphinen, aber geringer als bei Methadon. Buprenorphin ist in Tablettenform erhältlich und wird unter die Zunge gelegt und auf diesem Wege langsam aufgenommen.

Codein

Codein ist gut verträglich (ähnlich dem Morphin) aber nur vier Stunden wirksam. Die retardierte Form (Dihydrocodein) wirkt zwölf Stunden. Codein kommt vor allem für eine Reduktionsbehandlung im Rahmen einer Ersatztherapie zum Einsatz.

Erhärtet sich ein Verdacht, dass eine Schülerin oder ein Schüler illegale Suchtmittel konsumiert, gilt der Grundsatz „helfen statt strafen“. Dazu gibt es für den Bereich Schule ein Vorgehen nach §13 des Suchtmittelgesetzes, das auch durch einen Erlass im Schulorganisationsgesetz verankert ist. Ziel ist es, dass dieses Problem in Wiener Schulen nicht tabuisiert wird, sondern angesprochen und gelöst wird: Der Suchtmittelkonsum wird nicht angezeigt, stattdessen wird für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler eine gesundheitsbezogene Maßnahme eingeleitet. Diese Maßnahme beinhaltet neben einer ärztlichen Untersuchung auch klinisch-psychologische Beratung bis hin zur Therapie.

Mit dem Begriff „Drogen“ verbinden sich oftmals Bilder und Vorstellungen, die mit der Realität wenig gemein haben. Sucht als Krankheit ist immer noch ein Tabuthema. Deshalb sind Sensibilisierung, Informations- und Wissensvermittlung, Bewusstseinsbildung zumeist die ersten Schritte suchtpräventiver Strategien.

Das bedeutet konkret, sich zunächst selbst kundig zu machen und/oder sich eventuell schulen zu lassen, um dann die anstehenden Themen angemessen gewichten zu können. Das Thema „Sucht“ spricht einerseits Rausch und extremes Verhalten an und andererseits eine Abhängigkeitserkrankung als Ergebnis einer längeren psychischen, sozialen und somatischen Entwicklung. Es geht darum, die echten Gefährdungen durchzuarbeiten (Substanzen, Verhaltensweisen), sowie die Angst- und Neugierthemen „Drogen“ sachlich und problemorientiert zu behandeln.

Suchtprävention kann in den eigenen beruflichen Kontext eingebaut werden. Viele Elemente des täglichen Lebens haben eine suchtvorbeugende, schützende bzw. stabilisierende Wirkung, wie zum Beispiel qualitätsvolle Beziehungen, die Stärkung der Persönlichkeit, der Kommunikationsstil usw. Nach einer Analyse dieser Elemente können sie dann bewusst in die eigenen Handlungsziele aufgenommen werden. Nicht zu vergessen ist auch, eventuelle Risikofaktoren zu prüfen (z.B. räumliche Situation, Gruppenklima, Stressbelastung) und so weit wie möglich zu entschärfen.

In einem weiteren Schritt können dann suchtpräventive Programme bzw. Projekte durchgeführt werden, die nicht allein auf Informationsvermittlung setzen, sondern ganzheitlich, interaktiv, nachhaltig die Person, das sozial-räumliche Umfeld (Setting) und Verhaltensweisen einbeziehend angelegt sind. Das Institut für Suchtprävention ist das hinsichtlich der Programm- und Projektplanung, der Qualitätssicherung und bei der Aus- und Fortbildung von Multiplikator*innen Ihr Ansprechpartner.

Für eine erste Klärung der Problematik ist es wichtig, nach den eigenen Sorgen und Ängsten zu fragen. Bezugspersonen (Eltern und andere Angehörige, Freund*innen, nahestehende Kolleg*innen) sind Vorbilder, auch betreffend der Konsumgewohnheiten und Strategien der Problembewältigung. Um eine Unterstützung bei auftretenden Suchtproblemen nahestehender Personen sein zu können, ist es daher für Bezugspersonen wichtig, begründete Sorgen oder wahrgenommene Probleme offen anzusprechen, zuhören zu können und imstande zu sein über sich selbst zu sprechen.

In der konkreten (täglichen) Auseinandersetzung insbesondere mit Kindern oder Jugendlichen kommt es darauf an, sich Zeit zu nehmen, Rückhalt zu geben, zu loben, aber auch klare Regeln festzulegen und auftretende Schwierigkeiten (altersgerecht) zu besprechen.

In einem zweiten Schritt können dann konkrete Veränderungen überlegt werden, wie z.B. gemeinsame Vereinbarungen und Inanspruchnahme von Unterstützung (sei es vom persönlichen Umfeld wie auch professionell).

Hilfe zu suchen und anzunehmen ist keine Schwäche, sondern Stärke, denn es zeugt von Problembewusstsein, Verantwortungsgefühl und Willen zur positiven Veränderung.

Es gibt viele Hilfen. Eine Beratung beim Arzt oder einer Beratungsstelle ist der erste Schritt. Die Behandlung soll nach einer Diagnose individuell geplant werden. Eine Möglichkeit ist die Drogensubstitution (Versorgung bzw. Behandlung Suchtkranker mit Drogenersatzstoffen). Diese Behandlungsform ist geeignet, eine große Zahl von Betroffenen effektiv zu stabilisieren und erleichtert einem Teil der PatientInnen den Zugang zu einer abstinenzorientierten Therapie. Bei infektiösen PatientInnen (Hepatitis und HIV) verringert die orale Einnahme die Verbreitung dieser Krankheiten.

Die Indikation für eine Substitutionsbehandlung ist das Vorliegen einer mehrjährigen Opiatabhängigkeit mit deutlichen Zeichen von Entzugserscheinungen und der Wunsch der/des PatientIn nach dieser Behandlung. Die/der Ärztin/Arzt muss sich durch entsprechende Untersuchungen vergewissern, dass Opiate regelmäßig zugeführt werden. Dies geschieht durch toxikologische Untersuchungen und durch eine ausführliche spezifische Anamnese.

Geregelt ist dies im Rahmen der Suchtgiftverordnung, die ÄrztInnen und Drogeneinrichtungen ermächtigt, diese Behandlungsform durch zu führen. Mittel der ersten Wahl sind Methadon sowie Buprenorphin (SUBUTEX ® bzw. SUBOXONE ®). Bei Unverträglichkeit dieser Mittel kann man mit retardierten Morphinen (z.B. SUBSTITOL ®) substituieren. Um die 7000 PatientInnen sind aktuell in Wien in Behandlung.

Für Jugendliche wird eine zweite Meinung eines Facharztes für Jugendpsychiatrie vor der Einstellung eingefordert. Die Behandlung soll mit einer psychosozialen Begleitung und Betreuung kombiniert werden.

checkit! wird von der Sucht- und Drogenkoordination Wien gefördert und verfügt über einen umfangreichen Informationsbereich zum Thema Substanzen.

Da es verschiedenste Arten von Suchtmitteln mit unterschiedlichen Wirkungen auf die Psyche und körperliche Verfassung eines Menschen gibt, ist die Frage nicht generell zu beantworten.

Ungewöhnliches Verhalten kann ein Hinweis auf Drogenkonsum sein. Auffällig ist, wenn sich Menschen abkapseln, von heute auf morgen ihre Hobbys aufgeben, Körperpflege und Outfit vernachlässigen, ständig erschöpft, müde oder nervös und missgestimmt sind. Nur im Gespräch ist es möglich herauszufinden, worum es sich wirklich handelt.

Begleiterscheinungen bei Drogenkonsum können sein:

  • Starke Stimmungsschwankungen
  • Konzentrationsschwierigkeiten
  • Wesensveränderung
  • Veränderung des Aussehens
  • Übersteigerte finanzielle Ausgaben
  • Das Auffinden von spezifischen Utensilien z.B. Pfeifen, Arzneimittelstreifen, Spritzen

Die Abhängigkeit ist die schwerste Form eines Suchtmittelmissbrauchs. Ein starker innerer Zwang führt zu einer kontinuierlichen Einnahme des Suchtmittels. Die Beschaffung des Suchtmittels beeinflusst das Denken und Handeln. Bei einer kontinuierlichen Einnahme kommt es zu einer Toleranzentwicklung gegenüber dem Suchtmittel, was dazu führt, dass die Erhöhung der Dosis erforderlich ist, um dieselbe Wirkung zu erzielen. Wird das Suchtmittel nicht konsumiert, kommt es zu Entzugssymptomen.

Als Angehörige/r von Menschen, die Drogen konsumieren, ist es ebenso wichtig und nützlich professionelle Unterstützung bei einer Drogenberatungsstelle einzuholen.

Die Entwicklung von Suchtverhalten ist ein komplexes Geschehen. Verschiedene theoretische Ansätzen aus Biologie, Soziologie und Psychologie erklären jeweils einzelne Aspekte der Entstehung von Sucht. Ein weitgehender Konsens besteht darin, dass die Entwicklung von Suchtverhalten nie eine einzige Ursache hat und sich im Spannungsfeld – Mensch – gesellschaftliches Umfeld – Substanz – entwickelt.

Die Übergänge zwischen Genuss, Konsum, Missbrauch, Gewöhnung und Abhängigkeit sind fließend, bauen aber nicht zwangsläufig aufeinander auf. Jedes Suchtverhalten hat seine eigene Geschichte, in der individuelle und gesellschaftliche Faktoren zusammenwirken und in der auch die Verfügbarkeit der Substanz eine Rolle spielt. Einmaliger Konsum einer Substanz bewirkt noch kein Suchtverhalten. Ein Suchtverhalten entwickelt sich über einen längeren Zeitraum und ist Summe einer Reihe von Faktoren.

Gesundheitsförderung und Prävention sprechen von Risiko- und Schutzfaktoren, die die Wahrscheinlichkeit einer Suchtentwicklung fördern bzw. verhindern. Der Ansatz der Risiko- und Schutzfaktoren versucht, die Gesamtheit der Entstehungsbedingungen zu berücksichtigen.

Die Präventionsforschung zählt eine Reihe von Risikofaktoren auf, die den Einstieg in ein Suchtverhalten begünstigen:

  • Flucht vor unangenehmen Situationen und Gefühlen
  • Orientierungslosigkeit, fehlende Leitbilder, Sinnlosigkeit des Lebens
  • Ereignisse und Lebenserfahrungen die bedrohlich und ausweglos erscheinen
  • Trennung von einer geliebten Person durch Tod oder Scheidung
  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Geldnot, Armut
  • Über- oder Unterforderung in der Schule oder am Arbeitsplatz
  • Dauerhafte Schwierigkeiten in der Familie oder in der Partnerschaft
  • Suchtverhalten in der Familie (negative Rollenvorbilder, ungünstige Beeinflussung des Familienklimas)
  • Suchtverhalten im Freundeskreis